AGB

Reisebedingungen für Gruppenreisen

 

Sehr geehrter Reisegast,
wir setzen unser ganzes Wissen und Können ein, um Ihre Reise sorgfältig vorzubereiten und so reibungslos wie möglich abzuwickeln. Allerdings geht es nicht ohne die nachfolgenden Reisebedingungen. Sie ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis I BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationsverordnung für Reiseveranstalter und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen der Firma BSK Service GmbH, Postfach 20, 74238 Krautheim, abgekürzt „BSK“, und jedem einzelnen Reiseteilnehmer, nachstehend „der Reisegast“ genannt, im Falle der Buchung zustande kommenden Reisevertrages.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Reisegast dem BSK den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen, verbindlich an.

1.2. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Reisegast zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisegast die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt.

1.3. Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

2. Leistungsverpflichtung vom BSK

2.1 Die Leistungsverpflichtung vom BSK ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.

2.2. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von BSK nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung vom BSK hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

3. Anzahlung und Restzahlung

3.1 Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 20 % des Reisepreises pro Person, da wir in entsprechender Höhe Anzahlungen gegenüber unseren Leistungsträgern erbringen.

3.2 Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6. genannten Gründen abgesagt werden kann.

3.3. Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt.

3.4. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig.

3.5. Soweit der Sicherungsschein übergeben ist und der BSK zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Reisegastes auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

4. Preis- und Leistungsänderungen

4.1. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom BSK nicht wider treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleitung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der BSK ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der BSK dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.2. Preisänderungen der ausgeschriebenen und bestätigten Preise sind nach Abschluss des Reisevertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen zulässig:
a) BSK kann eine Preisänderung nur verlangen bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- und Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse.
b) Die Änderung kann nur in dem Umfang verlangt werden, wie sich diese Erhöhungen pro Person oder pro Sitzplatz auswirkt und sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
c) Der BSK hat den Reisekunden unverzüglich nach Kenntnis der Änderung begründenden Umständen hiervon zu unterrichten. Preisänderungen können nach dem 21. Tag vor Reiseantritt nicht mehr verlangt werden.
d) Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 5 % übersteigt, ist der Reisegast berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der BSK in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisegast aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung vom BSK über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Umbuchungen

5.1 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart, des Abflug- oder Zielflughafens bzw. bei Mietwagen des Ortes der Fahrzeugübernahme oder der Fahrzeugart vorgenommen (Umbuchung), so erhebt der BSK eine Umbuchungsgebühr von 25,- Euro pro Person. Der BSK behält sich vor, in Abweichung von der Pauschale eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

6.1 Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom BSK zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. BSK bezahlt an den Reisegast jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den BSK zurückerstattet worden sind.

7. Rücktritt und Kündigung durch den BSK

7.1 Der BSK kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisegast die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der BSK, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; der BSK muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der uns eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigten vom BSK (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte vom BSK wahrzunehmen.

7.2 Der BSK kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl, nach Maßgabe folgender Bestimmungen, vom Reisevertrag zurücktreten.
a) Der BSK ist verpflichtet, dem Reisegast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt vom BSK später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
c) Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der BSK in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem BSK geltend zu machen.

8. Rücktritt durch den Kunden

8.1 Der Reisegast kann bei Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber der BSK, die schriftlich erfolgen muss, vom Reisevertrag zurückzutreten.

8.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisegast stehen dem BSK unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnliche mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:

a) bis 29 Tage vor Reisebeginn 20 %
b) vom 28. bis 14. Tage vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises
c) vom 13. bis 7. Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
d) vom 6. Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
e) am Tag der Abreise 95 % des Reisepreises

8.3 Dem Reisegast ist es gestattet, dem BSK nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

8.4 Der BSK behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihm entstandene, dem Reisegast gegenüber konkret zu beziffernde und zu belegende Kosten zu berechnen.

9. Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes

9.1 Die sich aus §651 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem BSK dahingehend konkretisiert, dass der Reisegast verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur vom BSK anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

9.2. Ist vom BSK keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet (siehe hierzu auch die Reiseausschreibung!), so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, dem BSK direkt unter dem eingangs bezeichneten Adresse, Telefon- und Faxnummer unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.

9.3 Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisegast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

9.4 Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.

9.5 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisegast den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der BSK, bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisegast bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom BSK oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird.

9.6 Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber des Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem BSK abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:
a) Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reiseteilnehmer nach Reiseende und zwar innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber den BSK geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber den BSK unter oben angegebener Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
c) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt. Diese gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschaden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.4.

10. Pass-, Visa, Zoll, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

10.1 Der BSK informiert im Reisekatalog über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reisegastes begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie dem BSK nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt worden sind.

10.2  Der BSK wird den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.

10.3 Soweit der BSK seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reiseteilnehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet.

11. Haftung

11.1 Die vertragliche Haftung vom BSK für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) der BSK für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2 Der BSK haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleitungen des Reiseveranstalters sind.

Der BSK haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

12. Verjährung, Abtretungsverbot

12.1 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung

des BSK oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BSK beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BSK oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BSK beruhen.

12.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

12.3. Die Verjährung nach Ziffer 12.1. und 12.2. beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.

12.4. Schweben zwischen dem Reisenden und dem BSK Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umständen, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der BSK die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13. Zusatzbedingungen für behinderte Teilnehmer

13.1 Dem BSK sind behinderte Teilnehmer willkommen! Der BSK wird alles in seinen Kräften stehende tun, um behinderten Teilnehmern die Teilnahme an der gewünschten Reise zu ermöglichen.

13.2 Der BSK geht davon aus, dass eine Behinderung nicht besteht oder eine Teilnahme des Reisenden an der Reise insgesamt oder in einzelnen Bereichen oder Teilleistungen nicht hindert, falls die Behinderung und deren Umfang und Auswirkungen nicht vor Vertragsschluss mitgeteilt wurden.

13.3 Die Mitteilung ist in Form des speziellen Anmeldeformulars an den BSK direkt zu richten. Art und Umfang der Behinderungen sowie spezielle Anforderungen sind darin mitzuteilen. Entsprechende Mitteilungen an Reisebüros, Leistungsträger, Reiseleiter, Gruppenauftraggeber oder Verantwortliche sind nicht ausreichend und für den BSK nicht bindend.

13.4 Der BSK steht dafür ein, dass die Reise und die Reiseleistungen (Transport, Unterkunft, Verpflegung) im Umfang der Buchungsbestätigung behindertenfreundlich sind. Für Umstände außerhalb der Reiseleistungen (z.B. Ausflugsund Besichtigungsorte, allgemeine Verhältnisse des Urlaubsorts) hat der  BSK nicht einzustehen.

14. Zusatzleistungen für behinderte Teilnehmer

14.1Der  BSK bietet auf Wunsch Reiseassistenz an! Die jeweiligen Assistenz-Zuschläge ergeben sich aus der gesonderten Beschreibung von dem BSK.

14.2 Dieser Zuschlag ist, soweit vom Reisegast gebucht und falls nicht anderes im Einzelfall vereinbart ist, mit der Restzahlung des Reisepreises 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7. genannten Gründen abgesagt werden kann.

15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

15.1 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den BSK, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

15.2 Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so verpflichtet sich der BSK dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.

15.3 Sobald der BSK weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.

15.4 Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der BSK den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

15.5 Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http//ec.europa.eu/transport/air/safety/doc/flywell/2006_04_25_flywell_list_en.pdf

16. Datenschutzerklärung

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist dem BSK-Reiseservice ein besonderes Anliegen. Mit Ihrer rechtsverbindlichen Reiseanmeldung teilen Sie uns Ihre persönlichen Daten mit. Wir verwenden Ihre Daten ausschließlich zum Zweck der Reiseorganisation. Dabei geben wir Ihre Daten an unseren Vertragspartner weiter. Sie haben jederzeit das Recht, gem. § 4 g Abs. 2 des BDSG Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten zu verlangen. Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten einverstanden.

17. Gerichtsstand, Sonstiges

17.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.

17.2 Gerichtsstand für Klagen des Reisegastes gegen dem BSK ist ausschließlich 74653 Künzelsau.

17.3 Für Klagen vom BSK gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, wird als ausschließlicher Gerichtsstand 74653 Künzelsau vereinbart.